Die Stellung des Minderjährigen im öffentlichen Recht.
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SEBI: 89/1549
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Auch im öffentlichen Recht fallen unter den Begriff des Minderjährigen alle Personen, die das Volljährigkeitsalter von 18 Lebensjahren noch nicht erreicht haben. Minderjährige können unzweifelhaft Träger von Rechten und Pflichten sein. In der Arbeit geht es um die Zweifelsfrage, inwieweit der Minderjährige darüberhinaus aktiv und eigenverantwortlich seine Rechte wahrnehmen und seine Pflichten erfüllen kann. Die Frage nach der so definierten Handlungsfähigkeit stellt sich bei zwei Arten von Handlungen: Zum einen geht es um natürliche Handlungen, wie z. B. das Führen eines Kraftfahrzeugs, das Demonstrieren etc. Hier finden sich zumeist Regelungen in dem jeweils einschlägigen Gesetz. Zum anderen sind die rechtlichen Handlungen anzutreffen, bei denen dem natürlichen Geschehen eine zusätzliche, von der Natur allein nicht erzielte Wirkung beigelegt wird. Hier gibt es im öffentlichen Recht im Gegensatz zum Zivilrecht nur Teilregelungen, die das Verwaltungsverfahren und den Verwaltungsprozeß betreffen. Bei der Suche nach den Grundlagen richtet sich das Hauptaugenmerk auf die Minderjährigen, die das siebente, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Zu den behandelten Kerngebieten des öffentlichen Rechts gehört z. B. die Nutzung kommunaler Einrichtungen. chb/difu
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Minderjähriger, Kind, Jugendlicher, Öffentliches Recht, Elternrecht, Verwaltungsprozess, Verwaltungsverfahren, Besucher, Post, Schule, Ausländer, Polizei, Verfassungsrecht, Kommunalrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung
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Berlin: Duncker und Humblot (1988), 214 S., Lit.(jur.Diss.; Münster 1987)
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Minderjähriger, Kind, Jugendlicher, Öffentliches Recht, Elternrecht, Verwaltungsprozess, Verwaltungsverfahren, Besucher, Post, Schule, Ausländer, Polizei, Verfassungsrecht, Kommunalrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung
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Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft; 30