Das Verschlechterungsverbot für Oberflächengewässer und Grundwasser. Art. 4 WRRL und §§ 25a, 25b, 32c und 33a WHG.

Kovac
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Kovac

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DE

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Hamburg

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ZLB: 2010/1701

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RE

Zusammenfassung

Das Verschlechterungsverbot im deutschen Wasserrecht basiert auf der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie. Die Wasserrahmenrichtlinie verfolgt das Ziel, bis zum Jahre 2015 für alle Gewässer der EU einen "guten Zustand" zu erreichen, wobei sie zur Beurteilung die Bewertung der Gewässer nach einem Zustandsklassensystem vorsieht. Daneben fordert die Wasserrahmenrichtlinie, eine "Verschlechterung des Zustands" zu verhindern (sog. Verschlechterungsverbot). Dabei stellt sich die Frage, wie das Verschlechterungsverbot zu verstehen ist. Bezieht es sich (nur) darauf, dass sich im Rahmen der Einwirkungen auf das Gewässer der "Zustand" im Sinne der Zustandsklassen negativ verändert, das Gewässer also in eine schlechtere Zustandsklasse eingestuft werden muss oder erfasst es bereits unterhalb dieser Intensitätsschwelle (auch) eine negative Veränderung des "Zustands" im Sinne des Status quo des Gewässers, ohne dabei einen Wechsel der Zustandsklassen vorauszusetzen? Angesichts des Spannungsfeldes von Schutz und Nutzung der Gewässer in der wasserrechtlichen Praxis handelt es sich dabei nicht lediglich um eine rein theoretische Frage, hängt die Zulässigkeit eines sich auf ein Gewässer auswirkenden Vorhabens doch auch davon ab, dass es eben zu keiner "Verschlechterung" in diesem Sinne kommt. Dieser Frage geht die Arbeit nach, wobei sie die entsprechenden europarechtlichen und nationalen Bestimmungen inhaltlich umfassend beleuchtet und ihren Kontext sowie ihre Bedeutung für den wasserrechtlichen Vollzug darstellt. Zur Klärung der inhaltlichen Reichweite des Verschlechterungsverbots werden die maßgeblichen Regelungen der Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserhaushaltsgesetzes nach ihrem Wortlaut, ihrer Entstehungsgeschichte, der Systematik ihres Regelungszusammenhangs und nach Sinn und Zweck auslegt.

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426 S.

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Umweltrecht in Forschung und Praxis; 47