Überlegungen zur Einführung einer Nichtvorlagebeschwerde im Normenkontrollverfahren.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

item.page.type

item.page.type-orlis

relationships.isAuthorOf

Abstract

Die Vorlage an das BVerwG nach VwGO § 47 V ist vom Gesetzgeber eingeführt worden, damit die Einheitlichkeit und Weiterentwicklung der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Bundesbaurechts durch das obere Fachgericht gesichert wird; eine Vorlage darf aber auch die prozessual ordnungsgemäße Handhabung des Normenkontrollverfahrens betreffen. Die vorgelegte Rechtsfrage muss entscheidungserheblich sein. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist ein großzügiger Maßstab angemessen. Das BVerwG darf auch auf - bundesrechtliche - Vorfragen eingehen. An die Formulierung der Vorlagefrage durch das OVG ist das BVerwG nicht gebunden. Der Gesetzgeber ist aufgerufen, die unvollkommene Regelung des VwGO § 47 V durch Einführung einer "Nichtvorlagebeschwerde" zu ergänzen. Der Einführung einer solchen Beschwerde stehen weder rechtliche noch praktische Bedenken entgegen; sie wird weder zu wesentlichen Verzögerungen der Normenkontrollverfahren führen noch zu einer Überlastung des BVerwG. (rh)

Description

Keywords

Normenkontrolle, Rechtsschutz, Verfahrensrecht, Normenkontrollverfahren, Verwaltungsgerichtsordnung, Bundesbaurecht, Recht, Allgemein

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 38(1985), Nr.41, S.2446-2453, Lit.

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Normenkontrolle, Rechtsschutz, Verfahrensrecht, Normenkontrollverfahren, Verwaltungsgerichtsordnung, Bundesbaurecht, Recht, Allgemein

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries