Die Eingriffsregelung nach dem Landschaftsgesetz NW.
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SEBI: Zs 242-4
BBR: Z 477
IRB: Z 1142
BBR: Z 477
IRB: Z 1142
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Zusammenfassung
Die Eingriffsregelung der §§ 4 bis 6 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft Nordrhein-Westfalen, Landschaftsgesetz NW, sieht ein abgestuftes Instrumentarium von Vermeidungs-, Ausgleichs-, Unterlassungs - und Ersatzpflichten bei Eingriffen in Natur und Landschaft vor. Der Beitrag beschreibt die Eingriffstatbestände, die Rechtsfolgen bei Vorliegen eines Eingriffs, den Verfahrensablauf und die Kompetenzen der bei umfangreicheren Verfahren zusammenwirkenden Behörden. Ein Merkmal und zugleich eine Schwäche des Verfahrens ist, daß die nach anderen Rechtsvorschriften zuständige Planungsbehörde im Huckepackverfahren gleichzeitig die Eingriffsregelung vollzieht. In einer abschließenden Bewertung der Effizienz schließt sich der Autor der vielfach geäußerten Kritik an der Wirksamkeit der Eingriffsregelung an. (wb)
Beschreibung
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Umweltbelastung, Landschaftsschutz, Genehmigungsverfahren, Planungsinstrument, Planungskompetenz, Bewertung, Eingriffsregelung, Gesetzesinhalt, Ausgleichsanspruch, Maßnahmenkatalog, Kritik, Recht, Naturschutz
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Verwaltungsrundschau, 37(1991), Nr.6, S.193-200, Lit.
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Umweltbelastung, Landschaftsschutz, Genehmigungsverfahren, Planungsinstrument, Planungskompetenz, Bewertung, Eingriffsregelung, Gesetzesinhalt, Ausgleichsanspruch, Maßnahmenkatalog, Kritik, Recht, Naturschutz