Die Investitionssicherheit bei der Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen nach den §§ 15, 16 BImSchG.

E. Schmidt
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E. Schmidt

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Berlin

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ZLB: 99/1363

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Abstract

Durch die sog. Beschleunigungsnovelle vom 9.10.1996 wird dem Betreiber einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage teilweise die Möglichkeit eingeräumt, bei weiteren Änderungen seiner Anlage zwischen den Instrumenten Genehmigungs- und Anzeigeverfahren zu wählen. Damit stellt sich die Frage, welche Vor- bzw. Nachteile an diese Verfahrenswahl geknüpft sind, zumal vielerorts immer wieder im Vorhandensein einer Genehmigung die Voraussetzung für den Bestandsschutz eines genehmigten Vorhabens gesehen wird. Die Arbeit untersucht die Wurzeln für ein begründetes Vertrauen des Anlagenbetreibers auf die Beibehaltung seiner Anlage aus öffentlich-rechtlicher, zivilrechtlicher und strafrechtlicher Sicht. Konkrete Beispiele sollen aufzeigen, wann die Tatbestandsmerkmale der §§ 15, 16 BImSchG und die Möglichkeit der Verfahrenswahl gegeben sind. Vor allem aber wird die Auffassung überprüft, ob eine Änderungsgenehmigung mehr Investitionssicherheit gewährt als ein ordnungsgemäßes Anzeigeverfahren. difu

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XXXI, 178 S.

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Umwelt- und Technikrecht; 46