Mißbrauch der Verwaltungsmacht. Zum Problem der Koppelung verschiedener Verwaltungszwecke.
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1967
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SEBI: CN 462
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Zusammenfassung
Eine Koppelung verschiedener Verwaltungszwecke liegt vor, wenn eine Behörde ihr Handeln von einem bestimmten Verhalten des Bürgers abhängig macht, das nicht zu den gesetzlich geforderten Voraussetzungen gehört. Bedenken gegen eine solche Koppelung können daraus entstehen, daß Einzelpersonen häufig durch das Angewiesensein auf die staatliche Leistung keine andere Wahl haben, als dem geforderten Verhalten zu entsprechen. Für die Koppelung verschiedener Verwaltungszwecke spricht die Interdependenz verschiedener Obliegenheiten der modernen Verwaltung. Die Arbeit versucht, einen tauglichen Maßstab durch das Aufzeigen der immanenten Schranken einer zulässigen Koppelung zu entwickeln. Koppelungen sind in der Regel zulässig, wenn zwischen den Obliegenheiten ein Zweck-Zusammenhang und ein Kompetenz- Zusammenhang besteht und nicht gegen Grundrechte verstoßen wird. Wirtschaftliche Gegenleistungen sind in der Regel unzulässig. chb/difu
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Mainz:v.Hase & Koehler (1967), 125 S., Lit.(jur.Diss.; Mainz 1967)