GG Art. 14, 34; BGB § 839; BBauG § 36. Versagung der Baugenehmigung als enteignungsgleicher Eingriff. BGH, Urteil vom 26.4.1979 - III ZR 100/77, Schleswig.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Die Versagung der bauaufsichtlichen Genehmigung für einen zulässigen Anbau kann einen enteignungsgleichen Eingriff in den Gewerbebetrieb bilden, wenn sie zur vorübergehenden Einstellung eines zum Betrieb gehörigen Fleischverkaufs zwingt, den der Betriebsinhaber bei rechtzeitiger Genehmigung ohne Unterbrechung in dem Anbau fortgeführt hätte. Beteiligt die Bauaufsichtbehörde eine Gemeinde am Baugenehmigungsverfahren, weil sie deren Einvernehmen für erforderlich hält, so verletzen die zuständigen Amtsträger der Gemeinde ihre Amtspflicht gegenüber dem Bauwilligen, wenn sie die Erteilung der Baugenehmigung durch eine unberechtigte Verweigerung des für erforderlich gehaltenen Einvernehmens hindert. -y-
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Bundesbaugesetz, Eigentum, Baugenehmigung, Anbau, Enteignung, Gewerbebetrieb, Baugenehmigungsverfahren, Versagen, Rechtsprechung, BGH-Urteil
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 33(1980)Nr.8, S.387-389, Lit.
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Recht, Bundesbaugesetz, Eigentum, Baugenehmigung, Anbau, Enteignung, Gewerbebetrieb, Baugenehmigungsverfahren, Versagen, Rechtsprechung, BGH-Urteil