Busunternehmen hat keine Antragsbefugnis gegen Teileinziehung.

Gemeindetag Baden-Württemberg
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Bandtitel

Herausgeber

Gemeindetag Baden-Württemberg

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Stuttgart

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ISSN

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ZLB: Zs 1723-4
BBR: Z 333
IRB: Z 1912

Dokumenttyp (zusätzl.)

Autor:innen

Zusammenfassung

Laut der Beschlüsse des VGH Baden-Württemberg vom 1.8.2003 sowie des VG Stuttgart vom 23.4.2003 haben auch die Inhaber von Linienverkehrsgenehmigungen nach dem Personenbeförderungsrecht kein subjektiv-öffentliches Recht auf Aufrechterhaltung des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs. Die Benutzung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für Zwecke des (öffentlichen) Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen hält sich in gleicher Weise im Rahmen des Gemeingebrauchs wie der (nicht-öffentliche) Individualverkehr mit gleichen Fahrzeugen. difu

Beschreibung

Schlagwörter

Zeitschrift

Die Gemeinde

Ausgabe

Nr. 7

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Seiten

S. 208-209

Zitierform

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