Die Revisibilität von Landesrecht vor dem Bundesverwaltungsgericht.

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Berlin

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ZLB: 98/2094

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DI

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Abstract

Die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht eröffnet keine neue Tatsacheninstanz, sondern dient ausschließlich der Rechtskontrolle. Nach Auffassung des Gerichts ist Bundesrecht regelmäßig revisibel, Landesrecht jedoch nur ausnahmsweise. Die Bindung an das angefochtene Urteil tritt nur dann nicht ein, wenn diese auf einem Rechtsirrtum oder gegen einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln basieren. Auch einer Überprüfung von Landesrecht steht das Bundesverwaltungsgericht mit besonderer Zurückhaltung gegenüber. Im Mittelpunkt dieser Untersuchung steht die Frage, ob diese Zurückhaltung berechtigt ist, oder ob das Bundesverwaltungsgericht nicht in viel stärkerem Maße zur Überprüfung von Landesrecht befugt ist. kirs/difu

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IV, 199 S.

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