Die Berücksichtigung des Schutzes kritischer Infrastrukturen in der Raumplanung. Zum Stellenwert des KRITIS-Grundsatzes im Raumordnungsgesetz.

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Zusammenfassung

Das Raumordnungsgesetz in der Fassung von 2008 fordert im Katalog der bundesgesetzlichen Grundsätze des § 2 Abs. 2 die überörtliche räumliche Gesamtplanung bereits auf, dem Schutz Kritischer Infrastruktur Rechnung zu tragen. Wie alle bundesgesetzlichen Grundsätze ist auch der KRITIS-Grundsatz im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist. Bislang hat der KRITIS-Grundsatz in der Regionalplanung jedoch kaum Beachtung gefunden. Der Grund hierfür ist die von Wissenschaft und Planungspraxis bisher nicht beantwortete Frage, wie mit dem KRITIS-Grundsatz umgegangen werden kann und soll. Es wird somit Fakten- und Methodenwissen benötigt, um das Konzept "Schutz Kritischer Infrastruktur" für die Raumplanung zu operationalisieren. In der Arbeit werden zunächst die wesentlichen Definitionen und Erklärungsmodelle des Konzepts "Schutz Kritischer Infrastruktur" aufgearbeitet. Anschließend werden Bezugs- und Ansatzpunkte der Übertragung des KRITIS-Konzepts in den Kontext der Raumplanung identifiziert. Mithilfe einer Plananalyse und einer Befragung der Träger der Regionalplanung in Deutschland wird die Praxisrelevanz des KRITIS-Grundsatzes eruiert. Schließlich wird ein Modellansatz entwickelt, der eine Kartierung der räumlichen Kritikalität raumbedeutsamer Infrastrukturen ermöglicht und damit einen Weg zur Erstellung geeigneter, konkretisierender Informationsgrundlagen für die Regionalplanung zum Einsatz in der Raumbeobachtung, in Raumordnungsverfahren oder in Regionalplänen aufzeigt.

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XVIII, 215 S.

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Berichte des Instituts für Stadtbauwesen und Stadtverkehr; 59