OLG Celle bestätigt EuGH: Kommunale Aufgabenübertragung auf Zweckverband unterliegt nicht dem Vergaberecht. Anmerkung zu OLG Celle, Beschl. v. 03.08.2017 - 13 Verg 3/13, VergabeR 2017, 721.
Werner
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Werner
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DE
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Köln
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1617-1063
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ZLB: R 628 ZA 3503
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RE
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Abstract
Das OLG Celle hat mit Beschl. v. 03.08.2017 -13 Verg 3/13 das Vorabentscheidungs-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2016 - C-51/15 endgültig bestätigt. Damit hat es die ihm vom EuGH im Rahmen der Rückverweisung auferlegte Einzelprüfung zur Frage einer "echten Kompetenzverlagerung" bei der Gründung und Aufgabenübertragung auf einen Zweckverband im positiven Sinne bejaht. Nach dem OLG Celle "stellt die Gründung eines Zweckverbandes und die Übertragung einer Aufgabe auf diesen keinen öffentlichen Auftrag i. S. v. § 99 Abs. 1 GWB a. F. dar, wenn eine echte Kompetenzübertragung vorliegt, d. h. dem Zweckverband die mit der verlagerten Kompetenz verbundenen Zuständigkeiten übertragen worden sind, er eine eigene Entscheidungsbefugnis innehat und über eine finanzielle Unabhängigkeit verfügt". Diese endgültige Entscheidung zur Vergaberechtsfreiheit betreffend die Gründung und Aufgabenübertragung auf einen Zweckverband beinhaltet für die Kommunen einen Meilenstein. Die besondere Aussagekraft der beiden Entscheidungen liegt darin, dass sie die Frage der Vergaberechtsfreiheit bei einer Aufgabenübertragung auf kommunale Zweckverbände nicht an den beiden insbesondere durch die EuGH-Rechtsprechung herausgearbeiteten und jetzt in § 108 GWB kodifizierten Ausnahmen vom Vergaberecht festmachen: die Inhouse-Vergabe oder die Zusammenarbeit öffentlicher Auftraggeber bei der Wahrnehmung einer ihnen allen obliegenden Gemeinwohlaufgabe.
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Vergaberecht
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Nr. 6
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S. 704-708