Zum Prüfungsumfang der Umweltverbandsklage.
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DE
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Baden-Baden
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0943-383X
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ZLB: R 687 ZB 7025
TIB: ZO 9840
TIB: ZO 9840
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RE
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Abstract
Die Empfehlungen der zurückliegenden 5. Vertragsparteienkonferenz der Aarhus-Konvention (AK) zur deutschen Umsetzung von Art. 9 Abs. 2 AK im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) geben Anlass, noch einmal auf den gerichtlichen Prüfungsumfang bei Klagen gemäß §§ 1, 2 UmwRG gegen behördliche Entscheidungen einzugehen. De lege lata ist dieser auf solche Rechtsvorschriften beschränkt, die dem Umweltschutz dienen. Obwohl die einschlägigen europa- und völkerrechtlichen Regelungen, zu deren Umsetzung in deutsches Recht das UmwRG dient, eine derartige Einschränkung nicht erwähnen, hatten Rechtsprechung und herrschende Meinung im Schrifttum hieran lange Zeit nichts weiter auszusetzen - ganz im Gegenteil sah das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) noch im Oktober 2013 das deutsche Recht mit den supranationalen Vorgaben im Einklang. Dass Deutschland damit indes gegen seine Konformitätspflichten als Vertragspartei der Aarhus-Konvention verstößt, musste erst das Aarhus Convention Compliance Committee (ACCC) in seiner Rolle als "Wächter" der Konvention feststellen. Nachdem die 5. Vertragsparteienkonferenz zur Aarhus-Konvention sich diesem Votum im Sommer 2014 angeschlossen hat, ist Deutschland nun gefordert, Konformität mit den Vorgaben der Aarhus-Konvention herzustellen und das UmwRG anzupassen. Konsequenz einer solchen Anpassung wird sein, dass Umweltvereinigungen nach dem UmwRG künftig grundsätzlich auch die Verletzung von Vorschriften rügen können, die keinerlei Bezug zum Umweltschutz haben, wenn sie gegen ein umweltrelevantes Vorhaben klagen.
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Zeitschrift für Umweltrecht
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Nr. 3
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S. 156-160