Enteignungsentschädigung nach dem Baugesetzbuch.

Kohlhammer
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Stuttgart

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0342-5592

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ZLB: Kws 750 ZB 6805
BBR: Z 477

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Abstract

Der fünfte Teil des BauGB (§§ 85 ff.) befasst sich mit der städtebaulichen Enteignung. Wichtigster Anwendungsfall ist die sog. planakzessorische Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, mittels der ein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans genutzt bzw. eine solche Nutzung vorbereitet werden soll. Für die Enteignung ist nach Maßgabe der §§ 93 ff. BauGB vom Enteignungsbegünstigten Entschädigung zu leisten. Allgemein findet die Enteignungsentschädigung - so auch für die städtebauliche Enteignung - ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, dem zufolge eine Enteignung nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen darf, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Diese sog. Junktimklausel soll den Betroffenen sichern und den Gesetzgeber zwingen, sich bei Erlass gesetzlicher Vorschriften, die einen Zugriff auf Eigentum zulassen, Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Eingriff eine Enteignung darstellt und welche Entschädigung er für gerechtfertigt hält. Für die städtebauliche Enteignung nach den §§ 85 ff. BauGB verwirklicht § 93 Abs. 1 BauGB die Junktimklausel, indem er allgemein festlegt, dass für die Enteignung Entschädigung zu leisten ist. § 93 Abs. 2 BauGB nennt sodann zwei Arten von Entschädigungen, nämlich in Nr. 1 die Entschädigung für den durch die Enteignung eingetretenen Rechtsverlust (näher geregelt in § 95 BauGB und auch als Substanzentschädigung bezeichnet) und in Nr. 2 die Entschädigung für Folgeschäden, also andere durch die Enteignung eingetretene Vermögensnachteile (näher geregelt in § 96 BauGB und auch als Folgenentschädigung bezeichnet).

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Verwaltungsrundschau

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Nr. 5

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S. 145-150

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