Entwidmung und bahnfremde Nutzung von Bahnanlagen.

Duncker & Humblot
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Duncker & Humblot

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Berlin

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ZLB: 2002/1133
DST: T 620/13

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DI

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Abstract

Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 16.12.1988, dass es zur Errichtung eines Supermarktes auf Bahngelände einer vorherigen ausdrücklichen Entwidmungsverfügung bedarf. Seither sorgt das sperrige Rechtsinstitut für zahllose Probleme und Unklarheiten in der Praxis der kommunalen und bahninternen Planungen, die vom Interessenkonflikt zwischen den um eine nachhaltige Stadtentwicklung bemühten Gemeinden und dem Bestreben der Bahn, nicht mehr benötigte Flächen möglichst lukrativ zu verwerten, geprägt ist. Die Diskussion über die formellen und materiellen Voraussetzungen der Entwidmung hängt dabei oftmals in der Luft. Die Autorin untersucht ausgehend von der unstreitigen Prämisse, dass die Entwidmung die Eigenschaft als Bahnanlage beendet, zunächst den Inhalt der Bahnanlageneigenschaft. Das Ergebnis, dass Bahnanlagen öffentliche Sachen sind, die ähnlich wie Straßen mit einem dinglichen, die Eigentümerbefugnisse beschränkenden öffentlichen Recht belastet sind, liefert die dogmatische Schablone, um die in der Praxis umstrittenen Fragen des Verfahrens der Entwidmung und der Existenz eines gemeindlichen Anspruchs auf Entwidmung oder zumindest eines Antragsrechts zu beantworten. Indem über die Bahnanlageneigenschaft die Verbindung zwischen öffentlichem Sachenrecht und Fachplanungsrecht geknüpft wird, ist auch ein Schlüssel zur Lösung des Problems der Verteilung kommunaler und fachplanerischer Planungs- und Genehmigungszuständigkeiten für bahnfremde Nutzungen von Bahnanlagen - wie etwa bei der Integration von Shoppingmalls in Bahnhofsgebäuden - gefunden. difu

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286 S.

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Schriften zum Öffentlichen Recht; 880