Inhalt und Grenzen der Sozialisierung nach Art. 15 GG.
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SEBI: 80/5060
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DI
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Abstract
"Sozialisierung'' bedeutet für die einen die Verwirklichung der Demokratie auch im wirtschaftlichen Bereich, für die anderen führt sie unweigerlich zur Diktatur. Sozialisierung oder Vergesellschaftung ist ein Begriff, den bei einer Umfrage 1974 60 % der Befragten in der Verfassung der DDR zu finden glaubten, nur 13 % im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. In Art. 15 GG findet sich eine Ermächtigung an den Gesetzgeber, Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft zu überführen. Diese Vorschrift, die kurz nach dem Ende des zweiten Weltkriegs 1949 geschaffen worden war (in dem Bewußtsein, daß die großen Unternehmer, insbesondere die Schwerindustrie aus konzentrierter wirtschaftlicher Macht politische Macht entwickelt hatten, und aus der Erinnerung an die Zusammenarbeit von Wirtschaftsführern und Nationalsozialisten), ist Gegenstand der Untersuchung, die versucht, Inhalt und Ausmaß sowie Schranken der Sozialisierung zu ermitteln. chb/difu
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Eigentum, Enteignung, Sozialisierung, Vergesellschaftung, Verstaatlichung, Entschädigung, Verfassungsrecht, Rechtsvergleichung
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Heidelberg: (1978), XXII, 133 S., Lit.
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Eigentum, Enteignung, Sozialisierung, Vergesellschaftung, Verstaatlichung, Entschädigung, Verfassungsrecht, Rechtsvergleichung