Untersuchungen zur materiellen Abgrenzung der Rechtsprechung von der Verwaltung.

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SEBI: CI 385

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Abstract

Art. 92 GG bestimmt, daß die entsprechende Gewalten Richtern anvertraut ist und durch die Gerichte ausgeübt wird. Art. 92 GG wirft dabei die Frage auf, ob es sich lediglich um eine Kompetenznorm handelt, die der Vorstellung über die Einordnung der Gerichte in das Staatsgefüge Rechnung trägt, oder ob es sich um eine Norm handelt, durch die das Verhältnis zu anderen Staatsorganen, insbesondere zu den Verwaltungsbehörden auf eine neue Grundlage gestellt werden sollte. Angesichts der Verquickung von Verwaltungstätigkeit (z.&B. die Verwaltungsbehörde übernimmt richterliche Tätigkeiten und umgekehrt) ist eine formelle Zuständigkeitsabgrenzung beider Organe nicht möglich. Der Autor unternimmt deshalb eine materielle Abgrenzung der Kompetenzen zwischen beiden Organen, bevor er der Frage nachgeht, welche Anforderungen die Verfassung an die Rechtsprechungstätigkeit knüpft. Das Ziel ist es dabei, die Verteilung der Staatsaufgaben auf Gerichte und Verwaltungsorgane neu zu überdenken und auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu überprüfen. kp/difu

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Rechtsprechung, Richter, Gericht, Gewaltenteilung, Verwaltung, Verwaltungsrecht, Verwaltungsorganisation, Verfassungsrecht, Recht, Allgemein

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Bonn: (1961), XV, 231 S., Lit.(jur.Diss.; Bonn 1961)

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Rechtsprechung, Richter, Gericht, Gewaltenteilung, Verwaltung, Verwaltungsrecht, Verwaltungsorganisation, Verfassungsrecht, Recht, Allgemein

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