Zivilrechtliche Haftung öffentlicher und privater Badeanstalten.
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SEBI: 81/5179
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DI
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Abstract
Eine Badeanlage dient dem Menschen zur Befriedigung verschiedener Bedürfnisse: so wird sie genutzt als Sportanlage, als Wettkampfstätte, andererseits trägt sie zur Ruhe und Erholung bei und kann auch ein Ort für medizinische Therapie sein. Der Autor behandelt in einem ersten Teil die verschiedenen Arten von Badeanstalten und grenzt die öffentlichen von den privaten Badeanstalten ab. Im Anschluß an eine Darstellung der häufigsten Verletzungsursachen und -arten bei Schwimm- und Badeunfällen wendet er sich den verschiedenen Arten der Haftung zu: Als außervertragliche Haftung kommen die Werkeigentümerhaftung, die Grundeigentümerhaftung und die Geschäftsherrenhaftung in Betracht; weitere Haftungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem Vertrag zwischen privater Badeanstalt und Benutzer bzw. dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis zwischen Badeanstalt und Benutzer. Weitere Erörterungen gelten den Konkurrenzen. Die Feststellungen sind nicht ohne weiteres auf die deutschen Verhältnisse übertragbar. chb/difu
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Keywords
Badeanstalt, Naturbad, Badeunfall, Eigentümerhaftung, Haftung, Sprunganlage, Hallenbad, Freibad, Grundeigentümer, Erholung, Freizeit, Gesetzgebung
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Zürich:Juris (1977), XVI, 113 S., Lit.(jur.Diss.; Bern 1977)
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Badeanstalt, Naturbad, Badeunfall, Eigentümerhaftung, Haftung, Sprunganlage, Hallenbad, Freibad, Grundeigentümer, Erholung, Freizeit, Gesetzgebung