Die Rechtsnatur der Verkehrszeichen.
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Datum
1966
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ZZ
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SEBI: Hc 109
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DI
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Zusammenfassung
Auch heute noch, knapp 20 Jahre nach der Fertigstellung dieser Arbeit, wird der darin behandelte Streit um die Rechtsnatur von Verkehrszeichen weiter ausgetragen. Der Autor stellt die Einzelakttheorie und die Rechtsnormentheorie einander gegenüber und geht auch auf Lösungsansätze ein, die diesem Typendualismus zwischen den beiden Theorien entgehen wollen. Ergebnis der Arbeit ist, daß es sich bei den Verkehrszeichen im allgemeinen um Rechtsnormen handelt; einzelne Erscheinungsformen zeigen allerdings nach Ansicht des Autors Übergänge zu den Allgemeinverfügungen. Die derzeit in der Literatur überwiegende Meinung ordnet die Verkehrszeichen als sog. "dingliche Verwaltungsakte" ein; auch das Bundesverfassungsgericht erblickt in ihnen Allgemeinverfügungen im Sinne des Pargr. 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (BverfGE 59, 221, NJW 1965, 2395), d. h. Verwaltungsakte, die sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richten oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betreffen. Ergänzend ist auch auf die Arbeit gleichen Titels von Ulrich Schmidt aus dem Jahre 1962 (SEBI; Hc 148) hinzuweisen. chb/difu
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Kiel: (1966), 193 S., Abb.; Lit.(jur.Diss.; Kiel 1966)