§ 11 Nr. 10 a AGBG. OLG Düsseldorf, Urteil v. 15.12.1983 - Az. 10 U 119/83.

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1985

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SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
IRB: Z 1052

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Zusammenfassung

Nach § 11 Nr. 10 a AGBG ist eine Bestimmung im AGB unwirksam, durch die bei Verträgen über Leistungen die Gewaehrleistungsansprüche gegen den Verwender ausgeschlossen oder auf die Einräumung von Ansprüchen gegenüber Dritten beschränkt werden. Zu den Verträgen über Leistungen gehören nach dem eindeutigen Wortlaut und Wortsinn auf die Gebrauchsüberlassung als Leistung bezogene auch Mietverträge. (rh)

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht (WM) 38(1985), Nr.2, S.58, Lit.

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