Forschungsfreiheit und Kommerz. Der grundrechtliche Schutz mit wirtschaftlicher Zielsetzung betriebener Forschung und ihrer Verwertung, beispielhaft anhand der Arzneimittelzulassung.

Duncker & Humblot
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Duncker & Humblot

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DE

Erscheinungsort

Berlin

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ZLB: 2004/1465

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Zusammenfassung

Der Autor nimmt die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens zum Anlass, grundlegende Fragen nicht nur zur Dogmatik der Forschungsfreiheit zu klären. Auch wirtschaftlich motivierte Forschung fällt unter die Forschungsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG. Zu diesem in der Rechtswissenschaft bislang nicht näher begründeten und vor allem in jüngerer Zeit immer wieder kritisierten Ergebnis gelangt der Autor im ersten Hauptteil der Untersuchung. Er wendet zunächst die anerkannten Tatbestandsmerkmale von Forschungstätigkeit auf solcherart motivierte Erkenntnissuche an. Die Verfassung verlangt danach insbesondere weder eine um ihrer selbst willen betriebene Erkenntnissuche, noch eine zügige Veröffentlichung von Forschungsergebnissen. Zudem wird dargelegt, dass es keinen allgemeinen grundrechtsdogmatischen Grundsatz gibt, den an sich einschlägigen Grundrechtsschutz davon abhängig zu machen, dass der Grundrechtsträger keine Gewinnerzielungsabsicht hat ("pecunia non olet"). Im zweiten Hauptteil der Arbeit wird die ebenfalls bislang vernachlässigte Fragestellung untersucht, inwieweit die Verwertung von Forschungsergebnissen Grundrechtsschutz genießt, wobei auch hier Art. 5 Abs. 3 GG im Vordergrund steht. Der Autor analysiert, unter welchen Voraussetzungen Einschränkungen der Verwertungsphase mittelbare Beeinträchtigungen der Forschungsfreiheit sind. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass von den überprüften Regelungen des Arzneimittelgesetzes (AMG) das Erfordernis der "ärztlichen Vertretbarkeit" und das Fehlen der Möglichkeit, eine den Vorgaben des AMG entsprechende Probandenversicherung abzuschließen, Art. 5 Abs. 3 GG verletzen. Dagegen kann das von § 25 AMG verlangte Erfordernis der therapeutischen Wirksamkeit eines Arzneimittels noch verfassungskonform ausgelegt werden. difu

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364 S.

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Schriften zum öffentlichen Recht; 954