Nachholen der Begründung, Nachschieben von Gründen und Konversion von Verwaltungsakten. Versuch einer Abgrenzung dieser Rechtsfiguren im Rahmen des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes.

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SEBI: 89/5138

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Abstract

Im Verwaltungsverfahren ist das Nachschieben von Gründen ohne Einschränkung zuzulassen; im Verwaltungsgerichtsverfahren hat das Nachschieben von Gründen einen Doppelcharakter als prozessuale und materiellrechtliche Erscheinung und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Streng davon zu unterscheiden ist das Nachholen von Gründen. Beide Rechtsfiguren bewirken, soweit zulässig, die Heilung der Rechtswidrigkeit des betreffenden Verwaltungsakts. Unterschiede bestehen im Hinblick auf die Fehlertatbestände des Verwaltungsakts und den Heilungszeitpunkt. Weiterhin ist das Nachschieben von Gründen strikt von der Konversion (Ersetzung eines fehlerhaften durch einen andere fehlerfreien Verwaltungsakt) zu trennen. Der Autor arbeitet Unterschiede und Gemeinsamkeiten dieser Rechtsinstitute detailliert heraus. kmr/difu

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Verwaltungsakt, Begründung, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz, Rechtsprechung, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rechtmäßigkeit, Vertrauensschutz, Bebauungsplan, Bauleitplanung, Planungsrecht, Rechtsgeschichte, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Regensburg: (1989), XVIII, 283 S., Lit.(jur.Diss.; Regensburg 1989)

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Verwaltungsakt, Begründung, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz, Rechtsprechung, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rechtmäßigkeit, Vertrauensschutz, Bebauungsplan, Bauleitplanung, Planungsrecht, Rechtsgeschichte, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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