Das Zeitschlagen von Kirchturmuhren unterliegt während der Nachtzeit grundsätzlich den Anforderungen des Immissionsschutzrechts.BVerwG, Urteil vom 30.4.1992 - 7 C 25.91.

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0522-5337

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IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4

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Abstract

Die Klage der Kirchengemeinde wendet sich gegen eine Verfügung, entsprechend den in der TA Lärm festgelegten Grenzwerten sicherzustellen, daß zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr 60dBA vor den Fenstern eines benachbarten Wohnhauses nicht überschritten werden.Anderenfalls sei das Schlagwerk abzustellen.Trotz Einbau von Schallblenden ergaben zuvor durchgeführte Messungen Werte von 70dBA für die Viertelstundenschläge und 72 dBA für die Stundenschläge.Vor dem Verwaltungsgericht unterlag die Kirchengemeinde.Die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht war erfolgreich.Die von der beklagten Gemeinde dagegen eingelegte Revision zum Bundesverwaltungsgericht war erfolgreich.Anders als vom OVG angenommen, sind Tradition und soziale Adäquanz nicht die alleinigen und bestimmenden Beurteilunggrundlagen.Zurecht wurden von der Gemeinde und vom Verwaltungsgericht vielmehr die Grenzwerte der TA Lärm als Bewertungsgrundlagen herangezogen.Die TA Lärm betreffe zwar nur genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Paragraphen 4 BImSchG, die in ihr niedergelegten Lärmermittlungs- und Bewertungsgrundsätze sind aber auch für andere Lärmarten bedeutsam.(wb)

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr.20

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S.633-634

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