Bestenauslese als Organisationsprinzip. Zu Begriff und Funktion des öffentlichen Amtes i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG.

Kohlhammer
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Kohlhammer

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Stuttgart

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0029-859X

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ZLB: R 622 ZB 1139

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Abstract

Das in Art. 33 Abs. 2 GG normierte Gebot der Bestenauslese bei der Besetzung öffentlicher Ämter spielt in seiner subjektiv-rechtlichen Dimension eine zentrale Rolle insbesondere für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten. Gerade die Einbeziehung des privatrechtlich organisierten öffentlichen Dienstes in den Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG macht jedoch deutlich, dass die Bestenauslese vor allem ein objektiv-rechtliches Gebot der Staatsorganisation im weiteren Sinne darstellt, weil eine Akzessorietät des öffentlichen Amtes zur öffentlichen (d.h. staatlichen) Aufgabe besteht. Die öffentliche Hand und teilweise auch Private, welche öffentliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen danach öffentliche Aufgaben ausschließlich mit nach den Grundsätzen der Bestenauslese ausgewähltem Personal erfüllen.

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Die öffentliche Verwaltung

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Nr. 10

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S. 414-420

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