Umfang der Verkehrssicherungspflicht. OLG Bamberg vom 12.12.1978 - 5 U 134/78.

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1980

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SEBI: Zs 787-4

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Der Verkehrssicherungspflichtige hat den Gefahren zu begegnen, die sich aus der Zulassung des öffentlichen Verkehrs auf der Straße ergeben. Der Verkehrsteilnehmer kann sich jedoch nicht darauf verlassen, überall einen guten oder wenigstens mangelfreien Straßenzustand anzutreffen. Er hat sich den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen. Eine praktisch vollständige Gefahrlosigkeit kann nicht erwartet werden. Eine Pflicht zu Sicherungsmaßnahmen besteht nur bei gefährlichen Straßenstellen. Diese sind gegeben, wenn die Beschaffenheit der Straße die Möglichkeit eines Unfalls auch dann nahelegt, falls der Verkehrsteilnehmer jede im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lässt. Sicherung und Warnung sind somit nur vor unvermittelten Gefahren nötig. DS

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Versicherungsrecht, Karlsruhe 30(1979)Nr.11, S.262

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