Einstweilige Regelungen im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO. Zugleich ein Beitrag zu Sinn und Notwendigkeit dieses Verfahrens und zum Rechtsschutz gegen Normen.

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SEBI: 77/5604

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Der Erlaß einstweiliger Anordnungen im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen abstrakten Normenkontrolle (Überprüfung von Rechtsvorschriften wie Satzungen und Rechtsverordnungen) schafft bei Behörden und Bürgern erhebliche Behinderungen und Unsicherheiten. Der Verfasser tritt in der 1971 abgeschlossenen Arbeit für eine restriktive Zulassung einstweiliger Anordnungen ein. Er wendet sich gegen die frühere Praxis der Oberverwaltungsgerichte, im Bereich der Normenkontrolle einstweilige Anordnungen nach PAR. 123 Verwaltungsgerichtsordnung zu erlassen. Sachgerecht wäre nach seiner Ansicht, eine einstweilige Anordnung - in analoger Anwendung des PAR. 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - nur dann zuzulassen, wenn ihr Erlaß für das gemeine Wohl dringend geboten sei. Die ab dem 1. 1. 1977 gültige Fassung des PAR. 47 Verwaltungsgerichtsordnung läßt den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

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Normenkontrolle, Einstweilige Anordnung, Verwaltungsgericht, Gerichtsverfahren, Verwaltungsrecht

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Heidelberg: (1971), XVII, 205 S., Lit.

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Normenkontrolle, Einstweilige Anordnung, Verwaltungsgericht, Gerichtsverfahren, Verwaltungsrecht

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