Die nachträgliche Veränderung einer Urkunde durch ihren Aussteller. Eine Untersuchung der Straftaten der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und der Urkundenunterdrückung (§ 274 I Nr. 1 StGB).
Köhler
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Köhler
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DE
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Tübingen
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ZLB: 2001/2765
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DI
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Abstract
Nach Auffassung der Rechtsprechung lässt sich nicht pauschal beantworten, ab welchem Moment der Aussteller einer Urkunde das Recht zu beliebiger Abänderung verliert. Jedenfalls verliert der Aussteller sein Recht zu beliebiger Abänderung, wenn einem anderen ein durch die Urkundenunterdrückung geschütztes Beweisrecht an der Urkunde zusteht. Es geht auch dann unter, wenn ihm durch einen außerstrafrechtlichem Rechtssatz die Pflicht obliegt, den veränderten Gegenstand zu erhalten und nicht abzuändern und dieser Verstoß des Strafschutzes in Form der Urkundenunterdrückung bedarf. Die Arbeit befasst sich ausschließlich mit Fällen der bloßen Abänderung einer Urkunde. Bevor dieses Thema eingehend erörtert wird, geht der Autor auf die Urkunde und ihre Vorstufen und insbesondere den Urkundenentwurf ein. Eine Täuschung über die Identität des Ausstellers findet nicht statt, da vor und nach der Abänderung der gleiche Aussteller aus der Urkunde hervorgeht. Im Mittelpunkt der Problemkomplexe steht die Entscheidung des OLG Koblenz vom 19.04.1994. In dieser Entscheidung geht es um die Frage, ob die von einem Laborangestellten vorgenommenen Eintragungen in eine Krankenakte als Urkunde galten oder nicht. kirs/difu
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193 S.