Mieterschutz öffentlichkeitsrechtlich? Freistellung einer Sozialwohnung ohne Zustimmung des Mieters.

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ZZ

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SEBI: Zs 613-4
IRB: Z 299
BBR: Z 143

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Zusammenfassung

Wenn der Bau einer Sozialwohnung mit öffentlichen Mitteln gefördert wird, geht der Eigentümer bestimmte Verpflichtungen ein. Jedoch kommt es unter bestimmten Voraussetzungen später unter Umständen in Frage, eine Freistellung von den Verpflichtungen des Wohnungsbindungsgesetzes zu erreichen. Wenn die zuständige Behörde auf Antrag des Eigentümers einen entsprechenden Bescheid erlässt und die Wohnung vermietet ist, wird der Mieter dadurch zweifellos beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung verletzt den Mieter aber selbst dann nicht in seinen Rechten, wenn der Bescheid der Behörde rechtwidrig wäre. Zu diesem Ergebnis ist das Oberverwaltungsgericht Münster im Beschluss vom 12.3.1985 - 14 A 1824/83 - gekommen. (-z-)

Beschreibung

Schlagwörter

Sozialwohnung, Mietwohnung, Mieter, Wohnungsbindungsgesetz, Kündigungsschutz, Rechtsprechung, Mieterschutz, Öffentliche Förderung, Freistellung, OVG-Urteil, Recht, Wohnung

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Gemeinnütziges Wohnungswesen 39(1986), Nr.4, S.206

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Sozialwohnung, Mietwohnung, Mieter, Wohnungsbindungsgesetz, Kündigungsschutz, Rechtsprechung, Mieterschutz, Öffentliche Förderung, Freistellung, OVG-Urteil, Recht, Wohnung

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