Die Mediatisierung der ehemaligen Reichsstadt Hall durch Württemberg 1802/03.

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SEBI: 83/4262

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Die um eine Salzquelle gegründete Siedlung und spätere Reichsstadt Hall fand ihre erste urkundliche Erwähnung im Jahre 1037. 1156 mit dem Marktrecht ausgestattet, bekam die Stadt um 1200 das Stadtrecht. Ab 1280 läßt sich von einer Reichsunmittelbarkeit, d.h. der direkten Unterstellung unter das Reichsoberhaupt, sprechen. Als Vorgänge, die zur Übernahme der Stadt Hall durch Württemberg führten, lassen sich der Separatfrieden Württembergs mit Frankreich 1796, der Rastatter Kongreß sowie der Frieden von Luneville und der Vertrag Württembergs mit Frankreich von 1802 anführen. Nach einer provisorischen militärischen Besitzergreifung der Stadt Hall durch württembergische Truppen folgte auch die Zivilbesitzergreifung. Die Arbeit stellt nicht nur diese Vorgänge der Besitzergreifung dar, sondern widmet der Verfassung der Reichsstadt und der späteren Municipalverfassung von 1803 besondere Aufmerksamkeit. chb/difu

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Reichsstadt, Mediatisierung, Besitzergreifung, Verwaltungsgeschichte, Verwaltungsorganisation, Kommunalrecht, Kommunalpolitik, Militärwesen, Landesgeschichte, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Stadtgeschichte

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Tübingen:(1981), V, 278 S., Abb.; Tab.; Lit.; Reg.(phil.Diss.; Tübingen 1981)

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Reichsstadt, Mediatisierung, Besitzergreifung, Verwaltungsgeschichte, Verwaltungsorganisation, Kommunalrecht, Kommunalpolitik, Militärwesen, Landesgeschichte, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Stadtgeschichte

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