Die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und die Niedersächsische Gemeindeordnung im Praxisvergleich.
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SEBI: Zs 1505-26,2
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
IFL: Z 485
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
IFL: Z 485
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Abstract
Die Bayerische Gemeindeordnung überläßt dem Stadtrat im Vergleich zur Niedersächsischen Gemeindeordnung ein wesentlich weiter gefaßtes Betätigungsfeld und einen größeren Spielraum für politische Initiativen aus der Mitte des Stadtrats. Die Absicht des Gesetzgebers, beim Stadtrat die große Linie der Stadtpolitik zu konzentrieren, kommt in der Niedersächsischen Gemeindeordnung deutlicher zum Ausdruck. Der bayerische Stadtrat befaßt sich in größerem Umfang als der niedersächsische mit Einzelfällen. Dies ist in erster Linie auf das traditionelle uneingeschränkte Antragsrecht der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder zurückzuführen. Der niedersächsische Landtag, der das Antragsrecht der einzelnen Ratsherren 1986 wieder einführte, war aus der Sicht der kommunalen Praxis ohne Zweifel nicht gut beraten. In Niedersachsen wirkt jedoch das gesetzlich gesicherte Vorbereitungsrecht von Verwaltungsausschuß und Oberstadtdirektor als Bremse. Im Mittelbereich der Zuständigkeiten werden nach der Bayerischen Gemeindeordnung die Entscheidungen von dekonzentrierten Ausschüssen getroffen, während die Niedersächsische Gemeindeordnung alle Aufgaben und Verwaltungsressorts im Verwaltungsausschuß zusammenführt. Der Verwaltungsausschuß erleichtert es in Niedersachsen, die homogene Linie der Stadtpolitik zu finden und umzusetzen. Im Verwaltungsbereich kann sich die Aufgabenhäufung beim bayerischen Oberbürgermeister für die Verwaltungsführung als nachteilig erweisen. Die klare gesetzliche Abgrenzung seiner Kompetenzen als Verwaltungsorgan sollte für den niedersächsischen Gesetzgeber Vorbild sein, um die Handlungsfähigkeit des Oberstadtdirektors und damit der Verwaltung zu stärken. difu
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Stadtrat, Kompetenz, Verwaltungspraxis, Ländervergleich, Recht, Kommunalrecht
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Archiv für Kommunalwissenschaften, Stuttgart, Jg. 26(1987), H. 2, S. 226-246, Lit.
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Stadtrat, Kompetenz, Verwaltungspraxis, Ländervergleich, Recht, Kommunalrecht