An der Schwelle. Altholz ist zwar begehrt, aber nicht unproblematisch.
Deutscher Fachverl.
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Deutscher Fachverl.
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DE
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Frankfurt/Main
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0933-3754
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ZLB: 4-Zs 5887
BBR: Z 551
BBR: Z 551
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Abstract
Um die umweltverträgliche Entsorgung von Altholz sicherzustellen, wurde in Deutschland auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Verordnung über die Entsorgung von Altholz (AltholzV) erlassen. Die seit März 2003 geltende Verordnung trifft keine Regelung zum Vorrang der stofflichen oder energetischen Verwertung, ist aber von der Konzeption her auf die stoffliche Verwertung ausgelegt. Grundsätzlich gilt, dass Altholz bestimmten Abfallkategorien (A I bis A IV) zugeordnet und verwertet werden muss. Naturbelassenes Altholz der Kategorie I weist keine oder nur geringe Schadstoffbelastung auf und kann der Holzwerkstoffindustrie als geeigneter Rohstoff zugeführt werden. Hingegen werden mit Holzschutzmittel behandelte Althölzer der Abfallkategorie IV zugeordnet und können in Verbrennungsanlagen energetisch verwertet werden. Hier gilt die 17. Bundesimmissionsschutzverordnung. Als Folge eines gestiegenen Bedarfs an Rohholz und des sinkenden Angebots an Sägeresthölzern nimmt inzwischen der Anreiz zu, weniger geeignete Althölzer in die stoffliche Verwertung einzubeziehen. In dem Beitrag wird ausgeführt, dass diese Tendenz nicht unproblematisch ist, denn die Zugabe von Altholz zur Produktion kann zu einer Verschleppung von Schadstoffen führen, insbesondere wenn Altholz der Kategorie A III mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung, wie etwa PVC, in die Produktion gelangen. Als zusätzliche Beschaffungsquelle von Altholz bieten sich seit einiger Zeit ausgediente Bahnschwellen oder Masten an. Auch hier ist die stoffliche Verwertung problematisch, weil sie mit umweltgefährdendem Teeröl imprägniert wurden und eigentlich als überwachungsbedürftiger Abfall einzustufen sind und somit einer thermischen Verwertung zugeführt werden müssten. difu
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Entsorga-Magazin
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Nr. 9
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S. 34-35