Probleme bei der Behandlung des Einzelhandels in der Bauleitplanung.
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SEBI: Zs 2548-4
BBR: Z 703
IRB: Z 885
BBR: Z 703
IRB: Z 885
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Abstract
Die Anwendung der Theorie der zentralen Orte auf Stadtlandschaften (insbesondere nach der Gebietsreform) führte zur Theorie der zentralen Orte. Dieser Begriff wird definiert, desgleichen der Begriff des Einzelhandelsgroßbetriebes, der alle Betriebe des Typs "Kaufhaus'' und des Typs "SB-Großmarkt'' mit mehr als 1.000 qm Geschoßfläche umfaßt. Aus der unterschiedlichen Standortwahl der Betreiber von "Kaufhäusern'' und "SB-Großmärkten'' ergeben sich erhebliche Gefahren für die Durchsetzung der anerkannten und in den Ausstellungsverfahren abgestimmten Ziele der Bauleitplanung und Stadtentwicklung. Da die (1976) gegebenen Instrumente der Landesplanung und Bauleitplanung insoweit als Steuerungsinstrumente versagen, muß der Bundesgesetzgeber unverzüglich die Baunutzungsverordnung novellieren oder den Verzicht auf ausreichende Steuerung in der Bauleitplanung verantworten. Da die Möglichkeit zur planungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Betriebstypen des Einzelhandels zur Zeit nicht gegeben ist, erscheint die Novellierung der BauNVO rechtlich unumgänglich.
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Einzelhandelsunternehmen, Unternehmensgröße, Zentraler Ort, Versorgungsbereich, Bauleitplanung, Standortplanung, Baunutzungsverordnung, Gesetzgebung
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Informationen zur Raumentwicklung, Bonn (1976), 9, S. 461-466
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Einzelhandelsunternehmen, Unternehmensgröße, Zentraler Ort, Versorgungsbereich, Bauleitplanung, Standortplanung, Baunutzungsverordnung, Gesetzgebung