Unbekannt als Parteibezeichnung. Zivilprozessuale Möglichkeiten und Grenzen, dargestellt am Beispiel einer auf Räumung gerichteten einstweiligen Verfügung gegen Hausbesetzer.
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SEBI: 85/418
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DI
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Abstract
Die Bezeichnung der Parteien im Zivilprozeß muß regelmäßig mit (Vor- und Zu-)Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort erfolgen, um die Identität der Parteien ausreichend klarzustellen. Am Beispiel einer auf Räumung gerichteten einstweiligen Verfügung gegen Hausbesetzer untersucht die Arbeit, ob und unter welchen Voraussetzungen von diesem Erfordernis abgesehen und ein Verfahren auch gegen unbekannte Personen eingeleitet werden kann und welche Konsequenzen dies im Hinblick auf die Zustellung und Vollstreckung der einstweiligen Verfügung nach sich zieht. Die Arbeit behandelt die allgemeinen Prozeßvoraussetzungen im Zivilprozeß und erörtert die Wirkung der Entscheidung bei Wechsel der Antragsgegner und Antragsteller. Auch für die Zustellung entstehen Schwierigkeiten. Weitere Ausführungen betreffen die Parteiberichtigung und Vollstreckung. chb/difu
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Prozessrecht, Zivilprozessordnung, Zivilrecht, Einstweilige Verfügung, Hausbesetzer, Zustellung, Vollstreckung, Wohnungswesen, Wohnungsrecht
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Frankfurt/Main: Lang (1983), XXXVIII, 233 S., Lit.(jur.Diss.; Tübingen 1983)
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Prozessrecht, Zivilprozessordnung, Zivilrecht, Einstweilige Verfügung, Hausbesetzer, Zustellung, Vollstreckung, Wohnungswesen, Wohnungsrecht
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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 357