Der (grenzenlose) Beurteilungsspielraum des Auftraggebers im Vergabeverfahren.

Werner
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Werner

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Köln

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1617-1063

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ZLB: R 628 ZA 3503

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RE

Abstract

Wertungsentscheidungen des öffentlichen Auftraggebers im Rahmen einer Angebotswertung sind nur in eingeschränktem Maße durch die Spruchkörper der Nachprüfungsinstanzen überprüfbar. Noch vor einigen Jahren wurde die Auffassung vertreten, dass sich der Auftraggeber in Beurteilungsspielräumen - "soweit überhaupt vorhanden" - nur "vorsichtig bewegen" dürfe. Demgegenüber wird der Vergabestelle mittlerweile ein "weiter Beurteilungsspielraum" zugestanden. Diese aktuelle Auffassung wird zwar nirgendwo ernsthaft in Frage gestellt, erscheint aber gleich aus mehreren Gründen diskussionswürdig. Der Beitrag möchte die konkrete Reichweite des sogenannten "weiten" Beurteilungsspielraums bei der Angebotswertung aufzeigen und die Dokumentationspflichten des Auftraggebers bei der Ausübung seiner Beurteilungsspielräume skizzieren.

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Vergaberecht

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Nr. 2

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S. 115-120

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