Welche Klimaschutzpflichten ergeben sich aus Art. 20a GG?
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DE
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Baden-Baden
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0943-383X
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ZLB: 4-Zs 4358
TIB: ZO 9840
TIB: ZO 9840
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RE
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Abstract
Der Klimaschutz ist nach wie vor defizitär, insbesondere im Verkehrssektor. Aus dem Staatsziel Umweltschutz folgt, dass bei allen gesetzlichen Regelungen, die zu Umweltbelastungen führen, die ökologischen Folgen berücksichtigt werden müssen. Da die Maßnahmen zur Förderung der Automobilindustrie in den beiden Konjunkturpaketen keine Korrekturinstrumente zur Reduktion des Kohlendioxidausstoßes enthalten, verstößt der deutsche Gesetzgeber gegen die aus dem Staatsziel Umweltschutz folgende Verpflichtung zur ökologischen Steuerung. Eine Beschränkung kommunaler Umweltschutzmaßnahmen auf ausschließlich örtlich wirksame Vorgaben ist mit der Schutzpflicht aus Art. 20a GG nicht vereinbar.
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Zeitschrift für Umweltrecht
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Nr. 7/8
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S. 364-368