Bund und Gemeinde.
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1958
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SEBI: Zs 987-4
IRB: Z 935
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Zusammenfassung
Aufgaben, die von den Gemeinden bewältigt werden können, darf der Bund - auch wenn er die verfassungsrechtliche Zuständigkeit hätte - nicht für sich in Anspruch nehmen. Auch bei der bundesgesetzlichen Regelung des Verhältnisses von Land (Einzelstaat) zur Gemeinde ist das Subsidiaritätsprinzip zu beachten. Die Notwendigkeit einheitlicher Regelung durch den Bund als Zentrale verbindet sich mit der Möglichkeit praktischer Durchführung im engsten dezentralisierten Bereich der Gemeinde an Ort und Stelle zur ,,Ganzheit von Gesamtplanung und Arbeit 'vor Art' ''.
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Bayerische Verwaltungsblätter, München (1958) S. 65-67; 4 S. 101-103