Steuerliches Abzugsverbot für kartellbehördliche Geldbußen. Aus der Finanzrechtsprechung.

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Das "Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes" vom 25.7.1984 verbietet die steuerliche Absetzbarkeit von Geldbußen, auch dann, wenn sie betrieblich bedingt sind. Das Abzugsverbot gilt dabei auch rückwirkend, soweit Steuerbescheide nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit des Änderungsgesetzes hat der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie ein Gutachten erstellen lassen. Darin wird u.a. die Gleichheitssatzwidrigkeit von Geldbußen mit Gewinnabschöpfungscharakter nachgewiesen. Ferner weist das Gutachten die Verfassungswidrigkeit der Gesetzesrückwirkung nach. hb

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Schlagwörter

Recht, Baurecht, Finanzen, Steuerrecht, Einkommensteuer, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuer, Absetzung, Betriebsausgabe, Geldstrafe, Bußgeld, Abzugsfähigkeit, Wirtschaftsstrafgesetz, Verfassungsmäßigkeit, Kartellrecht, Kartellverbot, Körperschaftsteuergesetz

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Die Bauwirtschaft, Wiesbaden 39(1985)Nr.7, S.213-214, Lit. =

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Recht, Baurecht, Finanzen, Steuerrecht, Einkommensteuer, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuer, Absetzung, Betriebsausgabe, Geldstrafe, Bußgeld, Abzugsfähigkeit, Wirtschaftsstrafgesetz, Verfassungsmäßigkeit, Kartellrecht, Kartellverbot, Körperschaftsteuergesetz

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