BBauG § 35 Abs.2 und 3. BVerwG, Urteil v. 28.10.1982 - Az. 4 C 31.78 - Münster.

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1983

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Aufgrund der Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts ist ausnahmsweise die Verfestigung einer Plittersiedlung durch ein Wohnbauvorhaben nicht zu missbilligen und auch nicht unvereinbar mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist zwar in der Regel ein Vorgang, der einer geordneten Siedlungsstruktur zuwiderläuft und deshalb auch wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 2 BBauG nicht zugelassen werden darf. Gleichwohl bedarf es im Einzelfall der konkreten Begründung, weshalb hier die Verfestigung der Spittersiedlung zu missbilligen ist. rh

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 6(1983)Nr.1, S.31-32 Lit.

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