Vergaberecht und Sozialrecht - Zwei feindliche Schwestern?
Kohlhammer
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Kohlhammer
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DE
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Stuttgart
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0342-5592
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ZLB: 4-Zs 242
BBR: Z 477
BBR: Z 477
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Abstract
Obwohl das Vergaberecht und das Sozialrecht vom Ausgangspunkt unterschiedliche Materien regeln, gibt es sowohl im Vergaberecht als auch im Sozialrecht Dienstleistungen. Es kommt zu Überschneidungen, wenn staatliche oder staatsnahe Rechtsträger als Sozialleistungsträger soziale Dienstleistungen beschaffen. Die Ausführungen betreffen den aktuellen Hintergrund, die Systematik des Vergaberechts, die Anwendbarkeit des Vergaberechts, Grundsätze des Sozialrechts als Zuschlagskritserien und die Unterscheidung zwischen vorrangigen und nachrangigen Dienstleistungen. Für das Vergaberecht sind hauptsächlich Leistungen im Drei-Personen-Verhältnis relevant. Damit das Vergaberecht anwendbar ist, muss es sich bei dem Sozialleistungsträger um einen öffentlichen Auftraggeber handeln. Dies ist bei der Bundesagentur für Arbeit und den Optionskommunen der Fall. Der zu vergebende sozialrechtliche Vertrag muss ein öffentlicher Vertrag im Sinne des § 99 GWB sein. Dies ist bei Verträgen nach §§ 17 Abs. 2 SGB II, 46 Abs. 4, 61 Abs. 4 und 240 Abs. 3 SGB III gegeben. Die Grundsätze des Sozialrechts können als Eignungs- und/oder Zuschlagskriterien verwendet werden. Sozialrechtliche Verträge sind regelmäßig nachrangige Dienstleistungen. Von den Vorschriften der VOL/A sind lediglich die Basisparagrafen ohne § 7 und die §§ 8 EG, 15 Abs. 10 EG, 23 EG VOL/A anwendbar. Dienstleistungskonzessionen und Leistungskontingente fallen nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts.
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Verwaltungsrundschau
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Nr. 10
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S. 328-334