Bauordnungsrecht. Errichtung einer Dachterrasse auf einer Grenzgarage. §§ 6 I Satz, 7 I Satz 1 LBO BW. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1.3.1995 - 3 S 1121/94.

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0340-7489

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IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241

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Abstract

Eine auf der Grundstücksgrenze geplante Garage - hier Doppelgarage -, auf deren Dach teilweise eine Terrasse angelegt werden soll, ist insgesamt nicht nach Paragraph 7 I Satz 1 Nummer 1 LBO privilegiert, auch wenn die Terrasse die nach Paragraph 6 LBO erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem Nachbargrundstück einhält. Soweit Leitsatz. Die Nachbarklage wendet sich erfolgreich gegen die Baugenehmigung zur Errichtung einer knapp 8 Meter langen, 5,74 Meter breiten und 2,7 Meter hohen Doppelgarage mit einem Flachdach, auf dem in einem Abstand von 2,5 Metern von der nordwestlichen Grundstücksgrenze des Klägers eine Terrasse mit einer Fläche von 3,5 auf 4,5 Metern angelegt werden soll. Die Terrasse soll an einen vorhandenen Balkon angebaut sein. Ein Teil der Garage soll als Geräteraum genutzt werden. Die vordere Baulinie soll um 3,7 Meter überschritten werden. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, daß unter den gegebenen Umständen zur Beurteilung der Zulässigkeit keine Aufteilung des Garagengebäudes in einen hinsichtlich der Abstandsfläche privilegierten und einen nicht privilegierten Teil stattfinden kann.

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Baurecht

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S.90-91

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