Anforderungen an Alkoholverbotsverordnungen.
Boorberg
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Boorberg
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DE
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München
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0522-5337
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ZLB: R 620 ZB 7013
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RE
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Abstract
Ausgangspunkt für Überlegungen zur Einschränkung des Alkoholkonsums auf öffentlichen Straßen und Plätzen sind regelmäßig nicht denknotwendige, aber typische Begleiterscheinungen, die von bloßen Belästigungen bis hin zu verschiedensten Formen der Straßenkriminalität reichen, und deren Eindämmung zu einer schwierigen Gratwanderung zwischen der Wahrung von Individualrechten einerseits und der Verhütung und Unterbindung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung andererseits zwingt. Die öffentlich-rechtlichen Versuche der Einhegung des Genusses von Alkohol in der Öffentlichkeit sahen sich dabei in der Vergangenheit immer wieder Korrekturen durch die Rechtsprechung ausgesetzt. Dies gilt in besonderem Maße für das Instrument der gefahrenabwehrrechtlichen Verordnung, dessen konkrete Ausgestaltung einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung oft nicht standhielt. Waren derartige Verordnungen in der Vergangenheit üblicherweise auf Befugnisgeneralklauseln gestützt und auf dieser Grundlage diskutiert worden, so haben - neben einer schon seit 2009 in Bremen existierenden Sonderregelung im Ortsrecht - im Jahr 2011 das Land Sachsen und in 2013 nun auch die Länder Sachsen-Anhalt, Bayern und Thüringen spezielle, im tatbestandlichen Aufbau durchaus divergierende Befugnisse zum Erlass sicherheitsbehördlicher Alkoholverbotsverordnungen geschaffen, zu denen im Beitrag Stellung genommen wird.
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Bayerische Verwaltungsblätter
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Nr. 13
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S. 439-444