Instandhaltung und Instandsetzung nach neuestem Stand der Technik?

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IRB: Z 878

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Zusammenfassung

Mangelhafte Wärmedämmung des Bauwerks ist eine der häufigsten Ursachen für das Auftreten von Feuchtigkeitsschäden. Die Beseitigung dieser Mängel fällt nach herrschender Rechtsmeinung als Maßnahme einer erstmaligen Herstellung eines baulich-technisch einwandfreien Zustandes in den Bereich der ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG, die jeder Wohnungseigentümer im Rahmen seines Anspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung gem. § 21 Abs. 4 WEG verlangen kann. Nach der Rechtsprechung wird ihm dieser Anspruch auch ausdrücklich zugestanden. Grundsätzlich kann der aktuelle technische Stand bei der Beseitigung ursprünglich vorhandener Mängel verlangt werden, andererseits ist aber neben der Dauerhaftigkeit der Maßnahmen zu prüfen, welche der alternativ möglichen Maßnahmen die wirtschaftlich verträglichste ist. (hg)

Beschreibung

Schlagwörter

Wohnungseigentumsgesetz, Bausubstanz, Instandhaltung, Instandsetzung, Bauerhaltung, Technikstand, Verwaltung, Wärmedämmung, Rechtsprechung, Wohnungseigentümer, Wohnungsrecht

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Der Wohnungseigentümer, Düsseldorf 20(1990), Nr.2, S.47-48

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Wohnungseigentumsgesetz, Bausubstanz, Instandhaltung, Instandsetzung, Bauerhaltung, Technikstand, Verwaltung, Wärmedämmung, Rechtsprechung, Wohnungseigentümer, Wohnungsrecht

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