Grundfragen des örtlichen Bauplanungsrechts in den neuen Bundesländern.

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SEBI: 91/4035-4
BBR: M 2813

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S
RE

Zusammenfassung

Seit dem 3.Oktober 1990 gelten auch in den östlichen Bundesländern die Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB).Allerdings enthält Pargr. 246a BauGB zahlreiche Übergangsregelungen, die bis Ende 1997 für das Gebiet der früheren DDR anzuwenden sind.Bei den Übergangsvorschriften handelt es sich im wesentlichen um die Übernahme der Sonderregelungen der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der DDR (BauZVO).Das BauGB geht von dem Grundsatz aus, daß die städtebauliche Entwicklung durch den Flächennutzungsplan (vorbereitender Plan, ohne unmittelbare Rechtswirkungen für den Bürger, allerdings mit Auswirkungen auf die Bodenpreise) und Bebauungspläne (rechtswirksame Festsetzungen für Teilgebiete) geleitet wird.Der Flächennutzungsplan und die die Bebauungspläne müssen ein förmliches Aufstellungsverfahren durchlaufen (Pargr. 2 bis 13 BauGB).Nach Erfahrungen aus westdeutschen Gemeinden nehmen diese Verfahren mindestens ein, im Durchschnitt zwei bis drei Jahre in Anspruch.Im derzeitigen Stadium sind derartige Planaufstellungsverfahren erst teilweise in Gang gesetzt, aber noch nicht abgeschlossen worden.Für Städte und Gemeinden stellt sich deshalb die Frage: Auf welcher Grundlage soll die städtebauliche Entwicklung in den nächsten Monaten erfolgen, vor allem, nach welchen planungsrechtlichen Vorschriften können Bauvorhaben von den Baugenehmigungsbehörden zugelassen werden?Die Veröffentlichung gibt Antworten auf diese Frage. difu

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Städtebaurecht, Baugesetzbuch, Bauzulassungsverordnung, Paragraph 246, Übergangsvorschrift, Arbeitshilfe, Stadtplanung/Städtebau, Bauleitplanung

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Berlin: (1990), 18 S.

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Städtebaurecht, Baugesetzbuch, Bauzulassungsverordnung, Paragraph 246, Übergangsvorschrift, Arbeitshilfe, Stadtplanung/Städtebau, Bauleitplanung

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Arbeitshilfe Städtebaurecht