Der Rechtsschutz von Gemeinden gegen Energiefreileitungen.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Zusammenfassung

In Bayern können Energiefreileitungen ohne Planfeststellungs-, Bauplanungs- oder Bauordnungsverfahren errichtet werden. Die Planung und Realisierung von Energiefreileitungen kann den von der gemeindlichen Planungshoheit geschützten Bereich berühren. In diesem Fall sind gemeindliche Belange beim Trassieren der Energiefreileitungen zu beobachten, ggf. besitzt die Gemeinde eine planungsrechtliche Ersetzungsbefugnis; insbesondere können von Gemeinden gegen überörtliche Planungen, die etwa wegen mangelnden Bedarfs rechtswidrig sind, in weitem Umfang Abwehrrechte geltend gemacht werden. Erwägenswert ist, den Gemeinden gegen eine landesplanerische Beurteilung nach Art. 23 BayLPIG Rechtsschutz zu eröffnen, wenn - wie bei Energiefreileitungen - kein Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren nachfolgt. -z-

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Energie, Energieleitung, Elektrizitätsleitung, Kommunalrecht, Planfeststellung, Freileitung, Planungshoheit, Abwehrrecht, Ersatzbau, Rechtsschutz, Überörtliche Planung

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 113(1982)Nr.22, S.673-679, Lit.

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Recht, Energie, Energieleitung, Elektrizitätsleitung, Kommunalrecht, Planfeststellung, Freileitung, Planungshoheit, Abwehrrecht, Ersatzbau, Rechtsschutz, Überörtliche Planung

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