Die Baurechtsnovelle 1979 als Rechtswegsperre? Zur Vereinbarkeit der §§ 155 a und b BBauG mit Art. 19 IV GG.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Die §§ 155 a und b BBauG mindern die Möglichkeiten zur gerichtlichen Kontrolle von Flächennutzungsplänen und baurechtlichen Satzungen. Sie müssen der Rechtsweggarantie des Art, 19 IV GG genügen. Das gilt nicht nur für die Inzidenterkontrolle baurechtlicher Pläne und Satzungen, sondern auch im Normenkontrollverfahren gem. § 47 VwGO, weil baurechtliche Regelungen dieser Art auch ohne Vermittlung durch einen Verwaltungsakt auf Rechte Dritter einwirken. Nach Auffasung des Autors erweist sich § 155 b BBauG als rechtspolitisch bedenklich; es wird die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele kaum verwirklichen können. Die §§ 155 a und b I BBauG werden dem Justizgewährleistungsanspruch gerecht; nur § 155 b II 2 BBauG hat vor Art, 19 IV und Art 14 GG keinen Bestand, denn er verbietet die lückenlose Kontrolle der Regeln zum Abwägungsvorgang auch dort, wo sie eine Surrogatfunktion für materielle, subjektive Rechte erfüllt. rh
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Recht, Bundesbaugesetz, Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Abwägungsvorgang, Bundesbaugesetz, Paragraph 155
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 34(1981)Nr.44, S.2382-2387, Lit.
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Recht, Bundesbaugesetz, Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Abwägungsvorgang, Bundesbaugesetz, Paragraph 155