Die Antragsbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO. Zugleich eine Untersuchung über Möglichkeit und Notwendigkeit der Systematisierung einer "allgemeinen Klage- und Antragsbefugnis".
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SEBI: 76/3347
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DI
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Abstract
Die im Rahmen des § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von 1960 geregelte Antragsbefugnis hinsichtlich der Normenkontrolle (bei der die Gültigkeit eines Rechtssatzes durch Verwaltungsgerichte geprüft wird), ist umstritten. In der Auslegung dieses Paragraphen gibt es mehr Fragen als Antworten; die Probleme der Auslegung wurden weitgehend der Rechtsprechung überlassen. Ein allgemeines System der Klage- und Antragsbefugnis wurde bislang nicht in Angriff genommen. Es fehlte ein einheitlicher Oberbegriff für die Befugnis, das Gericht zur Durchsetzung seiner Interessen anrufen zu dürfen. Anhand der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO sollen exemplarisch Möglichkeit und Notwendigkeit einer allgemeinen Systematik geprüft werden. Innerhalb des behandelten Satzes im § 47 sind folgende Probleme von Interesse wie muß die Beeinträchtigung aussehen, die der Antragssteller durch die zur Debatte stehende Rechtsvorschrift erleidet, damit sie als "Nachteil'' eingestuft werden kann und ihn damit zur Antragsstellung berechtigt Ferner Wann sind Behörden antragsberechtigt
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Antragsbefugnis, Normenkontrollverfahren, Verwaltungsgerichtsordnung, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Verwaltung, Recht
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Heidelberg: (1974), XVI, 125 S., Lit.
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Antragsbefugnis, Normenkontrollverfahren, Verwaltungsgerichtsordnung, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Verwaltung, Recht