Die Finanzsperre als Sonderform eines Staatsaufsichtsmittels. Eine rechtsvergleichende Studie unter besonderer Berücksichtigung der Struktur und Organisation der inneren Verwaltung, des kommunalen Finanzsystems und der Kommunalaufsicht Englands und Deutschlands.
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SEBI: CO 589
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Abstract
Nach 1945 waren die damaligen Kontrollbehörden bemüht, den deutschen Selbstverwaltungskörperschaften neue Formen und Grundsätze zu geben. Das Gebiet der ehemals britischen Besatzungszone erfuhr eine gewisse Anlehnung an das englische Kommunalrecht, einige Verwaltungsgrundsätze wurden übernommen. Die sogenannte Finanzsperre entstammt ebenfalls diesem Rechtskreis und findet sich in einigen deutschen Kreis- und Gemeindeordnungen. Von einer solchen Finanzsperre spricht man, wenn eine Selbstverwaltungskörperschaft sich rechtswidrig verhält und der Innenminister als Aufsichtsbehörde eine Sperrung, Kürzung oder Streichung der im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zu leistenden staatlichen Finanzzuweisungen vornimmt. Der Verfasser hält die Finanzsperre zwar nicht für verfassungswidrig, aber doch für ungeeignet, eine Aufsicht sinnvoll durchzuführen. Die beschriebene Regelung ist lediglich eine verzerrte Nachahmung und sollte in Zukunft gestrichen werden. ks/difu
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Finanzsperre, Staatsaufsicht, Verwaltungsorganisation, Finanzsystem, Finanzausgleich, Finanzzuweisung, Kommunalaufsicht, Kommunalrecht, Rechtsvergleichung, Methode
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Münster: (1962), XXIII, 169 S., Lit.
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Finanzsperre, Staatsaufsicht, Verwaltungsorganisation, Finanzsystem, Finanzausgleich, Finanzzuweisung, Kommunalaufsicht, Kommunalrecht, Rechtsvergleichung, Methode