Baumschutz. OVG NW, Urteil vom 31.10.1985 - 7 A 3316/83.

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SEBI: Zs 3096-4
IRB: Z 902
BBR: Z 114
IFL: I 435/8

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Zusammenfassung

Eine Baumschutzsatzung, die eine sachliche Rechtfertigung für die Unterschutzstellung der Bäume nicht enthält, verstößt gegen das Prinzip der Bestimmtheit und Normenklarheit und ist deshalb nichtig. Die in Ausnahme- und Befreiungsvorschriften enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe "öffentliches Interesse", "zumutbarer Aufwand" und "nicht beabsichtigte Härte" erlauben ohne Angabe der Zweckbestimmung der Unterschutzstellung von Bäumen keine zuverlässige Rechtsanwendung. Die generalisierende Zweckangabe "Baumschutz" konkretisiert angesichts der Mehrzahl gleichgewichtig nebeneinander bestehender Anlässe, Bäume innerhalb des Siedlungsbereichs unter Schutz zu stellen, die Zweckbestimmung nicht in der erforderlichen Weise. (ben)

Beschreibung

Schlagwörter

Baumschutz, Satzung, Baumschutzsatzung, Naturschutz, Zweckbestimmung, Unbestimmter Rechtsbegriff, Ortsbild, Ortssatzung, Recht, Bauordnungsrecht

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Natur und Landschaft, Stuttgart 61(1986), Nr.4, S.148-150

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Baumschutz, Satzung, Baumschutzsatzung, Naturschutz, Zweckbestimmung, Unbestimmter Rechtsbegriff, Ortsbild, Ortssatzung, Recht, Bauordnungsrecht

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