LBO Nds. § 88. OVG Lüneburg, Urteil v.5.3.1982 - Az. 1 A 85/81.

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1983

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Ein Bauvorbescheid, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens bejaht, bindet als "vorweggenommener Teil" der späteren Baugenehmigung die Baugenehmigungsbehörde bei der Entscheidung über den Bauantrag auch im Falle einer zwischenzeitlichen Rechtsänderung. Nur diese Einordnung des Vorbescheides wird auch der gerichtlichen Praxis gerecht, die mit der Verpflichtung der Baugenehmigungsbehörde zur Erteilung einer Baugenehmigung die abschließende Entscheidung über die bodenrechtliche Zulässigkeit meint und der Baugenehmigungsbehörde nicht die Möglichkeit offenhalten soll, bisher noch nicht diskutierte bodenrechtliche Versagungsgründe nachträglich ins Spiel zu bringen, wie dies bei einer Zusage bezüglich einzelner Versagungsgründe der Fall wäre. rh

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 5(1982)Nr.4, S.181-182, Lit.

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