Immissionsschutzanlage Erfordernis der konkreten Vollständigkeit der Verteilungsregelung. Vertikale und horizontale Differenzierung bei der Aufwandsverteilung. Urt. BVerwG - 8 C 51.87 - vom 19.8.1988.
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SEBI: Zs 2216-4
IRB: Z 1032
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Zusammenfassung
Durch einen Wall zum Schutz von Straßenlärm, § 127 Abs. 2 Nr. 5 BBauG, werden im Sinne des § 131 Abs.1 BBauG die Grundstücke erschlossen, die durch die Anlage eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB erfahren. Geschoßflächen, für die ein Lärmschutzwall infolge seiner geringen Höhe keine Schallpegelminderung bewirkt, müssen bei der Verteilung des für diese Anlage entstandenen umlagefähigen Erschließungsaufwandes unberücksichtigt bleiben. Bewirkt ein Lärmschutzwall für die durch ihn erschlossenen Grundstücke etwa wegen ihrer Entfernung zur Anlage erheblich unterschiedliche Schallpegelminderungen, gebietet § 131 Abs. 3 BBauG, diesen Unterschieden bei der Aufwandsverteilung angemessen Rechnung zu tragen. (-z-)
Beschreibung
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Erschließungsbeitragsrecht, Immissionsschutz, Lärmschutzwall, Bundesbaugesetz, Herstellung, Erschließungsaufwand, Verteilung, Rechtsprechung, Anforderung, Recht, Kommunalrecht
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In: Hessische Städte- und Gemeindezeitung, (1988), Nr.12, S.410-414
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Erschließungsbeitragsrecht, Immissionsschutz, Lärmschutzwall, Bundesbaugesetz, Herstellung, Erschließungsaufwand, Verteilung, Rechtsprechung, Anforderung, Recht, Kommunalrecht