Altlastensanierung und Störerhaftung im Spannungsfeld von Gerechtigkeit und Effizienz.
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IRB: Z 1585
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RE
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Abstract
Zwischen den Grundsätzen der effizienten Gefahrenbeseitigung und der gerechten Lastenverteilung besteht ein Spannungsverhältnis. Oft verlangt das Prinzip der raschen und wirksamen Gefahrenbeseitigung den Zugriff auf den Verantwortlichen, der der Gefahrenquelle am nächsten steht und die Gefahr am schnellsten beseitigen kann. Die Lastenverteilung läßt sich allein über den dem Auswahlermessen innewohnenden Ausgleichsmechanismus nicht in allen Fällen steuern. Entgegen der Auffassung des BGH und eines Teils der Literatur läßt sich die Lastenverteilung in den kritischen Fällen durch eine Analogie zu den §§ 426, 254 BGB gewährleisten. Eine Regelungslücke besteht nicht, wenn der in Anspruch genommene Störer eine Regreßmöglichkeit besitzt, gleichgültig ob der Regreßanspruch tatsächlich durchgesetzt werden kann. (-y-)
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Bodenschutz, Finanzierung, Gemeinde, Altlastensanierung, Verursacher, Geschädigter, Rechtslage, Sanierung, Kostentragungspflicht, Rechtssituation, Recht, Umwelt
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Umwelt- und Planungsrecht 8(1988), Nr.10, S.376-381
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Bodenschutz, Finanzierung, Gemeinde, Altlastensanierung, Verursacher, Geschädigter, Rechtslage, Sanierung, Kostentragungspflicht, Rechtssituation, Recht, Umwelt